Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 - dass X. am 7. Mai 2002 beim Kreisamt Klosters gegen das am 3. Mai 2002 publizierte Bauvorhaben der Y. privatrechtliche Einsprache erhob, - dass der Kreispräsident Klosters das Verfahren am 26. Juni 2002 sistierte, bis die Rechtslage betreffend die Dienstbarkeiten im ordentlichen Verfahren geklärt sei, - dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden auf eine gegen die ent- sprechende Verfügung eingereichte Beschwerde am 5. August 2002 nicht eintrat, - dass der Kreispräsident Klosters nach rechtskräftigem Entscheid über die fraglichen Dienstbarkeiten im ordentlichen Verfahren und einer neuen Aus- schreibung des streitigen Bauvorhabens die Baueinsprache mit Verfügung vom 23. Februar 2004 abschrieb, die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 600.-- X. überband und die ausseramtlichen Kosten wettschlug, - dass gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, - dass der Kreispräsident Klosters seinerseits aber die Verfügung vom 23. Fe- bruar 2004 durch eine neue Verfügung vom 1. März 2004 ersetzte und darin die Baueinsprache abwies, die kreisamtlichen Kosten von Fr. 600.-- dem Ein- sprecher überband und zudem X. verpflichtete, Y. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen, - dass X. gegen diese Verfügung am 10. März 2004 Beschwerde beim Kan- tonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichte mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, - dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, die Verfügung des Kreispräsidenten vom 23. Februar 2004 hätte durch denselben nicht auf- gehoben und durch einen anderen Entscheid ersetzt werden dürfen, - dass Y. sich am Verfahren vor Kantonsgerichtspräsidium nicht beteiligt hat, - dass es dem urteilenden Richter nach Erlass und Mitteilung seiner prozess- erledigenden Entscheide nicht gestattet ist, darauf zurückzukommen, es sei den das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor oder es handle sich um gewisse Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivil-
E. 3 prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 362; Vogel/Spühler, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 8. Kapitel N 63), - dass dies auch im summarischen Amtsbefehlsverfahren gilt, - dass unter diesen Umständen der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004 nicht hätte erlassen werden dürfen, da die Zuständigkeit des Kreispräsidenten dazu fehlte und somit der Entscheid als nichtig zu gel- ten hat, - dass im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit dieses Entscheides (recte: Verfügung) festzustellen ist, - dass die Beschwerde somit in diesem Sinne gutzuheissen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Kan- tons Graubünden gehen (Art. 37 Abs. 2 ZPO), - dass das Kreisamt Klosters aufgrund des fehlerhaften Vorgehens indessen zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsge- richtspräsidium aussergerichtlich angemessen zu entschädigen,
E. 4 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004 nichtig ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Das Kreisamt Klosters wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. März 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 48 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. med. X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbert- strasse 1, 7000 Chur, gegen Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Baueinsprache, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. März 2004, die zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass X. am 7. Mai 2002 beim Kreisamt Klosters gegen das am 3. Mai 2002 publizierte Bauvorhaben der Y. privatrechtliche Einsprache erhob, - dass der Kreispräsident Klosters das Verfahren am 26. Juni 2002 sistierte, bis die Rechtslage betreffend die Dienstbarkeiten im ordentlichen Verfahren geklärt sei, - dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden auf eine gegen die ent- sprechende Verfügung eingereichte Beschwerde am 5. August 2002 nicht eintrat, - dass der Kreispräsident Klosters nach rechtskräftigem Entscheid über die fraglichen Dienstbarkeiten im ordentlichen Verfahren und einer neuen Aus- schreibung des streitigen Bauvorhabens die Baueinsprache mit Verfügung vom 23. Februar 2004 abschrieb, die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 600.-- X. überband und die ausseramtlichen Kosten wettschlug, - dass gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, - dass der Kreispräsident Klosters seinerseits aber die Verfügung vom 23. Fe- bruar 2004 durch eine neue Verfügung vom 1. März 2004 ersetzte und darin die Baueinsprache abwies, die kreisamtlichen Kosten von Fr. 600.-- dem Ein- sprecher überband und zudem X. verpflichtete, Y. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen, - dass X. gegen diese Verfügung am 10. März 2004 Beschwerde beim Kan- tonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichte mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, - dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, die Verfügung des Kreispräsidenten vom 23. Februar 2004 hätte durch denselben nicht auf- gehoben und durch einen anderen Entscheid ersetzt werden dürfen, - dass Y. sich am Verfahren vor Kantonsgerichtspräsidium nicht beteiligt hat, - dass es dem urteilenden Richter nach Erlass und Mitteilung seiner prozess- erledigenden Entscheide nicht gestattet ist, darauf zurückzukommen, es sei den das Gesetz sehe dies ausdrücklich vor oder es handle sich um gewisse Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivil-
3 prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 362; Vogel/Spühler, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 8. Kapitel N 63), - dass dies auch im summarischen Amtsbefehlsverfahren gilt, - dass unter diesen Umständen der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004 nicht hätte erlassen werden dürfen, da die Zuständigkeit des Kreispräsidenten dazu fehlte und somit der Entscheid als nichtig zu gel- ten hat, - dass im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit dieses Entscheides (recte: Verfügung) festzustellen ist, - dass die Beschwerde somit in diesem Sinne gutzuheissen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Kan- tons Graubünden gehen (Art. 37 Abs. 2 ZPO), - dass das Kreisamt Klosters aufgrund des fehlerhaften Vorgehens indessen zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsge- richtspräsidium aussergerichtlich angemessen zu entschädigen,
4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 1. März 2004 nichtig ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Das Kreisamt Klosters wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident